Satzung

der Forstbetriebsgemeinschaft

„SÄCHSISCH-THÜRINGISCHES-VOGTLAND“

(FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFT IM SINNE DES § 16 DES GESETZES ZUR ERHALTUNG DES WALDES UND ZUR FÖRDERUNG DER FORSTWIRTSCHAFT - BUNDESWALDGESETZ – V. 02/05/1975)

Präambel

 

Das Vogtland ist eine vorwiegend ländlich geprägte Region in den Freistaaten Sachsen und Thüringen. Dabei ist der Primärproduktion in Land- und Forstwirtschaft besondere Bedeutung im wirtschaftlichen Leben beizumessen. Die Forstwirtschaft in Verbindung mit den tangierenden Produktionszweigen des Clusters Holz stellt häufig sowohl Einkommensquelle als auch Beschäftigungsumfeld dar. Aktuelle Untersuchungen weisen insbesondere für den Privatwald erhebliche Nutzungsreserven aus. Im sächsischen Vogtland gibt es ca. 33.500 ha Privatwald und 6.500 ha Körperschaftswald. Im Zuge der Umformierung staatlicher Forstverwaltungen wird Eigeninitiative und Selbsthilfe für die Beratung und Betreuung des nichtstaatlichen Waldbesitzes gefordert. Durch die Gründung einer Forstbetriebsgemeinschaft aus dem Eigeninteresse des Waldbesitzes heraus, soll dieser Forderung zur Mobilisierung nichtstaatlichen Waldbesitzes im Vogtland Rechnung getragen werden.

 

§1

Name und Sitz

 

(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) führt den Namen Forstbetriebsgemeinschaft „Sächsisch - Thüringisches Vogtland“.

(2) Sie hat ihren Sitz am Geschäftsort des Geschäftsführers.

§ 2

Rechtsform und Zweck

 

(1) Die FBG hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(2) Die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken werden von der FBG nicht berührt.

(3) Die FBG ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern und verfolgt den in § 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft - Bundeswaldgesetz – v. 02/05/1975 angegebenen Zweck.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der FBG können werden:

    1. Einzelpersonen
    2. Juristische Personen
    3. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;

sofern sie jeweils Eigentümer von Waldflächen oder zur Aufforstung vorgesehener Grundflächen sind

 

(2) Für die Erlangung der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit. Bis zur Zustimmung durch die Mitgliederversammlung ist die Mitgliedschaft vorläufig.

(3) Die Teilnahme an der Gründungsversammlung führt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach (1) und Zustimmung zum Gründungsbeschluss ebenfalls zur Mitgliedschaft in der FBG.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes. Diese kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4a BWaldG frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr erklärt werden.

(5) Die Kündigung seitens des Vorstandes der FBG setzt einen wichtigen Grund voraus und ist durch die Mitgliederversammlung, jeweils mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

(6) Im Erbfall setzt der Rechtsnachfolger die Mitgliedschaft fort. Die Regelungen von §3 (2) gelten entsprechend.

(7) Bei gemeinschaftlich angelegten Wegen und Lagerplätzen besteht ein über die Beendigung der Mitgliedschaft hinausgehendes Recht der Nutzung (inkludierend die Beseitigung Nutzungsbedingter Schäden) über einen Zeitraum von 25 Jahren fort.

§ 4

Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

 

(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft stellt sich folgende Aufgaben

  1. Akquise des nichtstaatlichen Waldbesitzes
  2. forstfachliche Beratung der Mitglieder
  3. Aufstellung und Abstimmung forstwirtschaftlicher Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne
  4. Koordinierung Forstwirtschaftlicher Dienstleistungsunternehmen für die Durchführung der Betriebsarbeiten
  5. Konzeptionierung, Aufbau und Umsetzung einer gemeinsamen forstwirtschaftlichen und logistischen Infrastruktur
  6. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz von Holz, sonstigen Produkten und Leistungen
  7. Erschließung relevanter Lieferantenmärkte
  8. Förderung von Waldmehrungskonzepten
  9. Aus- und Fortbildung der Mitglieder

(2) Die Mitglieder verpflichten sich ganz oder teilweise das zur Veräußerung bestimmte Holz durch die Forstbetriebsgemeinschaft anbieten zu lassen. Hierzu wird die Forstbetriebsgemeinschaft sowohl für die Vermarktung von Produkten und Leistungen als auch für den Einkauf von Produkten und Leistungen ermächtigt.

§ 5

Organe der Forstbetriebsgemeinschaft und Geschäftsjahr

 

(1) Die Organe der Forstbetriebsgemeinschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern nach § 3 oder dessen bevollmächtigten Vertretern. Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, die Rechnungsprüfung, die Wahl von zwei Kassenprüfern für die jährlich durchzuführende Kassenprüfung, die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstandes oder seines Vorsitzenden gehören.

(2)Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im 1. Quartal vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern es sich nicht um satzungsgemäße Aufgaben des Vorstandes handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Ist der Besitz des Mitgliedes größer als 100 ha, so entfällt pro angefangene 100 ha eine weitere Stimme, höchstens jedoch 2 zusätzliche Stimmen. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder zur Versammlung anwesend oder vertreten sind. Muss wegen Beschlussunfähigkeit in der Sache eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, so ist diese unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften des § 6 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf hat die Geschäftsführung in der Einladung hinzuweisen.

(5) Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom Geschäftsführer und vom Schriftführer gegenzuzeichnen.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und mindestens 6 Beisitzern. Diese nehmen auch die Aufgaben eines Kämmerers, Schriftführers, Beauftragten für den Datenschutz und Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wahr. Vorsitzender und Geschäftsführer sind nicht in einer Person vereinbar. Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Nachwahl zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung erforderlich. Wählbar ist jedes Einzelmitglied.

(3) Im Vorstand ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter berechtigt, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich oder allein außergerichtlich die FBG zu vertreten.

(4) Dem Vorstand obliegen die Leitung und Führung des Vereines. Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung und Führung des Mitglieder- und Flächenverzeichnisses
  2. Aufstellung des Haushaltsplanes
  3. Vorschläge für die Festsetzung von Beiträgen und Erstattungen
  4. Tätigkeitsberichte und Rechenschaftslegung zum Geschäftsjahr
  5. Einstellungen und Entlassung von Personal
  6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(5) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende beauftragt den Geschäftsführer für die Wahrnehmung des laufenden Geschäftsbetriebes der FBG.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 v.H. seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Vorsitzende und die Beisitzer versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Ihre Auslagen sind ihnen zu erstatten.

(8) Der Kämmerer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Einnahmen und Ausgaben. Hierfür ist ein gesondertes Konto einzurichten. Der Schriftführer fertigt Protokolle der Mitgliederversammlung und regelt deren Genehmigung. Der Verantwortliche für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit regelt die Zusammenarbeit der FBG mit den einschlägigen Print- und anderen Kommunikationsmedien. Weiterhin ist er redaktionell für die vereinseigene Mitgliederzeitung „Der vogtländische Waldbesitzer“ tätig.

(9) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die übrigen satzungsmäßigen Belange sind in dem in § 11 der Satzung genannten Blatt öffentlich bekannt zu machen.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

    1. an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Anfragen zu richten
    2. alle Angebote der FBG zu nutzen
    3. Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen
    4. Einsicht in Haushaltspläne und Geschäftsberichte zu nehmen
    5. Einsicht in Einzelaufgaben zu verlangen
    6. Mitglieder- und Flächenverzeichnisse einzusehen

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

    1. die Zwecke der FBG zu fördern
    2. alles zu unterlassen, was der FBG schadet
    3. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen
    4. Beiträge zu leisten
    5. Größtmögliche Rücksicht bei der Bewirtschaftung seiner Grundstücke auf den Flächennachbar zu nehmen
    6. Wirtschaftspläne und Maßnahmen abzustimmen
    7. forstwirtschaftliche Maßnahmen im beschlossenen Kontext durchzuführen

§ 9

Aufgabenfinanzierung

 

(1) Die Höhe der Beiträge, die Art der Aufbringung und der Zahlungstermin werden vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Für entgeltpflichtige Leistungen wird vom Vorstand eine Entgeltordnung erstellt. Neufassungen und Änderungen von Beitrags- und Entgeltordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gemäß §6(3).

 

§10

Hinzuziehung

 

(1)     Nach Bedarf werden zu den Mitgliederversammlungen Vertreter der Forstbehörde, forsttechnischer Dienstleistungsunternehmen, Forstsachverständige und/oder Vertreter forstlicher Zertifizierungsorganisationen hinzugezogen. Diese Vertreter haben in der Versammlung lediglich beratende Stimmen.

§ 11

Bekanntmachungen

(1)     Die Bekanntmachungen der Forstbetriebsgemeinschaft erfolgen in den Kreisjournalen der Landkreise im Wirkungsterritorium der FBG und / oder in der vereinseigenen Mitgliederzeitschrift „Der vogtländische Waldbesitzer“.

§ 12

Auflösung

 

(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden. Das verbleibende Vermögen fällt den Mitgliedern entsprechend ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel anteilig zu.

(2) Die Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren in der Form des § 50 BGB öffentlich bekannt zu geben.

aufgestellt und beschlossen am:         15/03/2023