Thüringer Richtlinie zur Sicherung der Klimaschutzleistung der Wälder durch eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung

Merkblätter und Antragsunterlagen Stand 28.04.2021:

ThüringerRichtliniezurSicherungderKlimaschutzleitungderWälder

Nachhaltigkeitsprämie Wald

Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass ab 20.11.2020 die Nachhaltigkeitsprämie Wald beantragt werden kann. Alle Informationen und Antragsunterlagen finden Sie auf folgender Seite: http://www.bundeswaldpraemie.de. Es handelt sich um eine reine Unterstützung durch den Bund und Ansprechpartner bei Fragen ist die FNR.


Am 30.10.2020 erreichte uns folgende E-Mail:

Aufruf „Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen“ veröffentlicht (Stichtag 25.01.2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass am 23.10.2020 der o.g. Aufruf veröffentlicht wurde. Wir haben den Stichtag bewusst weit in den Januar 2021 gelegt, damit genügend Zeit bleibt um Projekte zu planen und Angebote einzuholen. Die Antragsformulare sind ebenfalls eingestellt.

Außerdem wurden die beiden Merkblätter noch geringfügig angepasst und die Regelungen zum Pestizideinsatz im Winterhalbjahr aktualisiert.

Alle Informationen finden sie auf unserer Förderseite:

https://www.smul.sachsen.de/foerderung/foerderrichtlinie-wald-und-forstwirtschaft-rl-wuf-2014-4302.html

Um Information Ihrer Mitglieder wird gebeten. Bei Fragen stehen wir und die Bewilligungsbehörde gern zur Verfügung.

Viele Grüße

Thomas Beier
Sachbearbeiter | Assistant Desk Officer


RL WuF/2020 in Kraft getreten

Am 17.09.2020 wurden wir mit folgender E-Mail darüber informiert, dass die neue Förderrichtlinie RL WuF/2020 in Kraft getreten ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit informiere ich Sie, dass die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft RL WuF/2020 gestern (16. September 2020) in Kraft getreten ist und voraussichtlich am 1. Oktober 2020 im Amtsblatt veröffentlicht wird. Gegenüber der bisherigen Entwurfsfassung wurde die Zweckbindungsfrist für Erstaufforstungs- und Waldumbaumaßnahmen von 10 auf 8 Jahre reduziert. Ab sofort können Förderanträge nach der neuen RL WuF/2020 gestellt werden.

Die RL WuF/2020 sowie die Antragsformulare stehen auf der Internetseite zur Forstförderung zur Verfügung:

https://www.smul.sachsen.de/foerderung/foerderrichtlinie-wald-und-forstwirtschaft-rl-wuf-2014-4302.html

Die Merkblätter für die Waldschutzmaßnahmen und den Waldumbau werden in Kürze ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Bei den Waldschutzmaßnahmen gibt es viele Fälle, wo die Maßnahmen bereits durchgeführt wurden, der Antrag aber erst nach Inkrafttreten der neuen RL WuF/2020 eingeht. Gegenüber der RL WuF 2014 haben sich die Beihilferegelungen geändert, die Fördersätze für einige Maßnahmen wurden erhöht und es wurden die Kriterien für den Pflanzenschutzmitteleinsatz geändert. Daher gelten folgende Übergangsbestimmungen für die Beantragung von Waldschutzmaßnahmen:

  • Für alle Anträge, die nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie eingehen, gilt die Beihilfegenehmigung der EU-Kommission; die Beschränkungen durch die De-minimis-Grenzen entfallen.
  • Für alle Anträge, die nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie eingehen, werden die neuen (höheren) Fördersätze gewährt, auch wenn die Maßnahmen schon früher durchgeführt wurden. Dies entspricht der Regelung im Richtlinientext zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
  • Bei der Förderung der Polterbehandlung mit Insektiziden / Polterschutznetzen wird ein Übergangszeitraum bis zum 16. Oktober 2020 nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie festgelegt. In diesem Zeitraum kann ein Insektizideinsatz, der noch während der Geltungsdauer und nach den Regeln der alten Richtlinie angezeigt und durchgeführt wurde, nach dem Fördergegenstand der neuen RL beantragt und ausgezahlt werden. D. h., sowohl Holzmengen mit Polterspritzungen nach alter Regelung als auch Holzmengen mit Schutz durch Polterschutznetze werden anerkannt und unter der Maßnahme „Polterbehandlung … mit Insektiziden“ zusammengefasst. Es wird einheitlich der neue Fördersatz 3,20 €/m³ bewilligt (statt bisher 2,40 € für Polterbehandlung und 5,00 € für Polterschutznetz). Die Übergangsregelung wird auch auf der Internetseite zur Forstförderung entsprechend bekannt gemacht werden. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags beim örtlich zuständigen Forstbezirk/Forstrevier zur forstfachlichen Stellungnahme. Der Eingang im Forstbezirk/Forstrevier wird registriert und auf dem Antrag vermerkt.

Bitte informieren Sie Ihre Mitglieder und aktualisieren Sie die Links auf Ihren Internetseiten.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Thomann
Referent – Desk Officer


Az51-8514-1-21


Liebe Kollegen,

im Zusammenhang mit der Coronaviruspandemie gibt es zunehmend Anfragen von Waldbesitzern, ob ein Betreten des eigenen Wald zur Sturm- bzw. Käferholzaufarbeitung möglich sei.

Da die Meinungen zu dieser Problematik und damit einhergehend die Antworten an die Waldbesitzer heterogen waren, hatte ich die Geschäftsleitung um eine Aussage dazu gebeten. Diese liegt nun vor.


Käferfallen

BoKä-KW-29